AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der RITTER-TECH GmbH

1. Geltung

1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen (im folgenden "Lieferung") sowie für künftige Verträge. Sie können für künftige Verträge von uns geändert werden. Entgegenstehende und von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.2 Telefonische oder mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nach Vertragsschluss sollten mündliche Änderungen und Ergänzungen schriftlich erfolgen.

1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

2. Vertragsschluss, Geheimhaltung und Unterlagen

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Bestätigen wir den Auftrag nicht schriftlich, kommt der Vertrag spätestens mit Ausführung der Lieferung zustande. In diesem Fall gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung.

2.2. Der Besteller ist verpflichtet, alle im Rahmen der Vertragsverhandlungen und -abwicklung von uns erhaltenen Muster, Abbildungen, Konstruktionszeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen sowie Informationen in körperlicher, unkörperlicher und elektronischer Form geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Die Geheimhaltungsvereinbarung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit die in den Unterlagen enthaltenen oder sonst im Rahmen der Vertragsverhandlungen und -abwicklung erlangten Informationen allgemein bekannt geworden sind.

2.3. An im Rahmen der Vertragsverhandlungen und -abwicklung übergebenen Mustern, Abbildungen, Konstruktionszeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen in körperlicher und elektronischer Form behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte sowie das ausschließliche Verwertungsrecht vor. Sie dürfen ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigt, Dritten nicht zugänglich gemacht sowie außerhalb der Geschäftsbeziehung mit uns nicht verwertet oder eingesetzt werden. Sie sind auf Verlangen oder bei Nichtzustandekommen des Vertrages zusammen mit etwa angefertigten Kopien unverzüglich an uns zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nicht zu, es sei denn, die Zurückbehaltungsrechte gründen sich auf unbestrittene, von uns ausdrücklich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche. Ferner hat der Besteller bei Zurückgabe der Unterlagen eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass keine im Rahmen der Vertragsverhandlungen und -abwicklung von uns übergebenen Unterlagen im Original, in Kopie oder in elektronischer Form bei ihm vorhanden sind.

2.4. Für jeden einzelnen Fall einer Verletzung der Ziffern 2.2, 2.3 oder einer Verletzung unserer Eigentums-, Urheber- und Verwertungsrechte gilt eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 5.000 als verwirkt, es sei denn, der Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens unter Anrechnung einer gegebenenfalls verwirkten Vertragsstrafe bleibt vorbehalten.

3. Lieferung und Lieferzeit

3.1. Für Art und Umfang unserer Lieferung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich.

3.2. Liefertermine oder -fristen sind schriftlich anzugeben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist die Abnahme maßgebend, bei nicht berechtigter Abnahmeverweigerung unsere Meldung der Abnahmebereitschaft.

3.3. Die Lieferfrist beginnt erst zu laufen, wenn alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung technischer Daten, Unterlagen, vorhandene Musterteile, Genehmigungen sowie, je nach Vereinbarung, eine Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie ordnungsgemäß erfüllt hat. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

3.4. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir unverzüglich mit.

3.5. Bei durch höhere Gewalt bedingten vorübergehenden Leistungshindernissen verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Das gilt auch, wenn sonstige unvorhersehbare Leistungshindernisse vorliegen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere bei Feuer, Überschwemmungen, Arbeitskampfmaßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel oder behördlichen Maßnahmen. Wir teilen dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mit.

3.6. Unsere Haftung für von uns aufgrund leichter Fahrlässigkeit zu vertretenden Leistungsverzögerungen ist auf vorhersehbare vertragstypische Schäden begrenzt.

3.7. Vom Besteller gewünschte Änderungen des Auftrages oder Konditionen nach Vertragsschluss werden von uns, sofern wir diese annehmen und bestätigen, nur mit einer neuen Lieferfrist ausgeführt.

3.8. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

3.9. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. Sofern nicht anderes mit dem Besteller vereinbart, obliegt es dem Besteller, die von uns abgetretenen Ansprüche aus Transportschäden geltend zu machen und eine Tatbestandsaufnahme bei der zuständigen Stelle zu veranlassen.

3.10. Im Fall des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 Zivilprozessordnung (ZPO), eintretender Zahlungsschwierigkeiten oder falls uns nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt wird, sind wir berechtigt, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Besteller nicht die Gegenleistung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessene Sicherheit leistet.

4. Gefahrübergang

4.1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen haben.

4.2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

4.3. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, gelten die gesetzlichen Regelungen für den Gefahrübergang.

5. Gewährleistung

5.1. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten gegenüber Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) in jedem Falle die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten.

5.2. Es gelten die gesetzlichen Regelungen zur Nacherfüllung mit den folgenden ergänzenden Bestimmungen unter 5.2. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir hierüber sofort schriftlich zu benachrichtigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Mangelhafte Gegenstände oder Teile sind auf unser Verlangen hin sorgfältig verpackt und transportversichert auf unsere Kosten zurückzusenden.

5.3. Es gelten die gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt und zur Minderung.

5.4. Schadensersatzansprüche wegen einer garantierten Eigenschaft stehen dem Besteller nur zu, wenn die Übernahme einer Garantie den Besteller gerade gegen den eingetretenen Schaden sichern sollte. Andere Schadensersatzansprüche aus Gewährleistung sind ausgeschlossen, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen leichte Fahrlässigkeit zur Last fallen, es sei denn, es handelt sich um vorhersehbare, typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Nicht ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche aus Gewährleistung, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Unberührt von diesem Haftungsausschluss bleiben Schadensersatzansprüche aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels durch uns, Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind.

5.5. Die Haftungsregelung unter 5.4. gilt auch für Verletzungen von vertraglichen Nebenpflichten durch uns, für unsere Beratung in Wort und Schrift sowie für unsere Beratung durch Versuche. Der Besteller ist insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung der Lieferung für die beabsichtigten Verwendungszwecke zu prüfen.

5.6. Ein von uns zu vertretender Mangel liegt nicht vor bei natürlichem Verschleiß oder bei nicht bei uns erfolgten Schädigungen durch unsachgemäße Behandlung, vor allem durch Lagerung, oder wenn sich der Mangel bei einer nicht vertragsgemäßen Verwendung der Ware herausstellt, der wir im Einzelfall nicht schriftlich zugestimmt haben. Ein von uns zu vertretender Mangel liegt auch nicht vor, wenn er aufgrund falscher Angaben des Bestellers, insbesondere falscher Lagepläne oder falscher technischer Angaben entstanden ist.

5.7. Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck, z.B. Maße, Gewichte, Härte, Gebrauchswerte, stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine garantierten Eigenschaften dar. Sie sind nur als annähernd zu betrachten; brachenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Garantierte Eigenschaften müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden. Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen werden, soweit technisch machbar, vermieden. Änderungen im Rahmen des für den Besteller Zumutbaren, insbesondere wenn sie dem technischen Fortschritt dienen und soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird, behalten wir uns vor. Lediglich erhebliche Abweichungen begründen einen Gewährleistungsanspruch gemäß 5.1. bis 5.6.

5.8. Für Produkte, die wir vereinbarungsgemäß als Neuware liefern, beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung. Für Produkte, die wir vereinbarungsgemäß nicht als Neuware liefern, besteht keine Gewährleistung. Für Schadenersatzansprüche gilt diese Bestimmung zur Gewährleistungsfrist nicht, wenn wir die Haftung nicht ausgeschlossen oder nicht begrenzt haben. Die Bestimmungen in 5.8 zur Gewährleistungsfrist gelten entsprechend für die Verjährungsfrist für alle vom Besteller im Zusammenhang mit der Gewährleistung geltend gemachten Ansprüchen.

5.9. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

5.10. Unsere in 5.9. genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich 5.4. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur,
- wenn der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß 5.9. Satz 1 ermöglicht,
- uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

5.11. Die Regelungen in 5.1. bis 5.10. gelten entsprechend für Ersatzlieferungen.

6. Haftung und Verjährung

6.1. Für Schäden, die der Besteller nicht im Rahmen der Gewährleistung geltend macht, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, haften wir,
- nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

6.2. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben durch diesen Haftungsausschluss unberührt.

6.3. Alle Ansprüche des Bestellers, die der Besteller nicht im Rahmen und im Zusammenhang mit der Gewährleistung geltend macht, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, verjähren in 1 Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Für Schadenersatzansprüche gilt Satz 1 in 6.3. nicht, wenn wir die Haftung nicht ausgeschlossen oder nicht begrenzt haben.

7. Preise und Zahlung

7.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgen Lieferung und Berechnung zu den am Tage des Vertragsschlusses gültigen Preisen und Bedingungen. Unsere Preise verstehen sich ab Werk Brensbach und enthalten keine eventuell mit Abschluss oder Durchführung des Liefervertrages verbundenen Steuern, Zölle, Bankspesen oder ähnlichen Abgaben bzw. Gebühren. Werden wir bei der Ausführung des Vertrages zu solchen Abgaben in irgendeiner Weise herangezogen, so ist der Besteller zur Erstattung dieser Aufwendungen verpflichtet. Unsere Preisangaben verstehen sich jeweils ohne Umsatzsteuer bzw. im Falle von innergemeinschaftlichen oder Exportlieferungen ohne Erwerbs- bzw. Einfuhrumsatzsteuer. Umsatz-, Erwerbs- oder Einfuhrumsatzsteuer richten sich nach dem am Tage der Lieferung bzw. Verzollung gültigen Steuersatz des zur Erhebung berechtigten Staates und werden gegebenenfalls gesondert in Rechnung gestellt. Nicht vorhergesehene und von uns nicht zu vertretende Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstige Kostenänderungen berechtigen uns zu entsprechenden Preisangleichungen. Verpackungs- und Transportkosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Wir bestimmen nach unserer Wahl die Versandart, den Versandweg, Transportmittel, Frachtführer, Verschiffungshafen oder Grenzübergangspunkt.

7.2. Sämtliche Zahlungen des Bestellers sind in Euro zu leisten.

7.3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind auf den Gesamtpreis folgende Teilzahlungen jeweils innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto (ohne Abzug) zu leisten:
1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
1/3 nach Vorlage erster Musterteile des Liefergegenstandes,
1/3 nach Freigabe des Liefergegenstandes, jedoch spätestens 30 Tage nach Mustervorlage.

7.4. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das von uns bei Rechnungsstellung angegebene Konto erfolgen.
Unsere Mitarbeiter oder Außenmitarbeiter verfügen nicht über Inkassovollmacht.

7.5. Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns vorliegt oder unserem Bankkonto gutgeschrieben wird. Das Risiko des Zahlungsweges geht zu Lasten des Bestellers. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, für die Dauer des Verzuges Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Das Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt.

7.6. Wechsel und Schecks werden nur unter dem Vorbehalt des richtigen Einganges des vollen Betrages gutgeschrieben. Die Hereinnahme von fremden oder eigenen Akzepten behalten wir uns vor. Kosten- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Eine Gewähr für Vorlage und Protest übernehmen wir nicht. Protesterhebung eigener Wechsel des Bestellers oder nicht sofortige Abdeckung protestierter fremder Wechsel ermächtigen uns sämtliche noch laufenden Wechsel zurückzugeben. Gleichzeitig werden unsere sämtlichen Forderungen fällig. Vordatierte Schecks werden nicht angenommen.

7.7. Ferner dürfen wir bei Zahlungsverzug des Bestellers nach unserer Wahl noch ausstehende restliche Kaufpreisraten oder sonstige gegen den Besteller bestehende Forderungen fällig stellen sowie weitere Lieferungen aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen von einer vorherigen Sicherheitsleistung oder einer Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung abhängig machen.

7.8. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren, Ersatzlieferungen und Ersatzteilen vor bis alle, auch die bedingt bestehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, die wir gegen den Besteller aus unserer Geschäftsverbindung haben, bezahlt sind, und die dafür hergegebenen Wechsel und Schecks eingelöst sind. Das gilt darüber hinaus auch für künftig entstehende Forderungen.

8.2. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, wenn der Besteller mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug gerät. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme der Vorbehaltsware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir haben ausdrücklich den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Wir sind berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Gegenansprüche. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

8.3. Von einer Pfändung oder von jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Besteller untersagt.

8.4. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

8.5. Eine Be- oder Verarbeitung der Kaufsache durch den Besteller an der Vorbehaltsware erfolgt durch den Besteller für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Die be- oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

8.6. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit uns nicht gehörenden Waren (§§ 947, 948 BGB) steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder Gesamtmenge in dem Verhältnis zu, in dem der Wert unserer Vorbehaltsware zum Zeitpunkt ihrer Verbindung, Vermischung oder Vermengung zum Wert der anderen verbundenen, vermischten oder vermengten Waren stand. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache oder Gesamtmenge Miteigentum an der neuen Sache oder Gesamtmenge einräumt, ndie dabei entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller verwahrt sie mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.

8.7. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittschuldner in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller unserer Rechte und Forderungen gemäß 8.1.

8.8. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Bestellers unberührt. Wir werden aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Wir sind berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der Besteller uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät oder sich aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse in Zahlungsschwierigkeiten befindet. Wird über das Vermögen des Bestellers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, jegliche Zahlung eingestellt, eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben oder tritt im Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten ein Wechsel in der Inhaberschaft des Unternehmens des Bestellers ein, erlischt die Befugnis zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zur Einziehung an uns abgetretener Forderungen bezüglich der Vorbehaltsware von selbst. Sofern wir die Befugnisse des Bestellers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware widerrufen haben, oder sie von selbst erloschen ist, ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsware sofort an uns herauszugeben und uns selbst oder einem von uns Bevollmächtigten den unmittelbaren Besitz zu verschaffen. In diesem Zusammenhang ist der Besteller verpflichtet uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

8.9. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich dann auf die Kontokorrentsaldenforderung.

8.10. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen erlischt, wenn alle oben unter 8.1. angeführten Forderungen erfüllt sind. Damit geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller über, und die abgetretenen Forderungen stehen ihm zu.

8.11. Übersteigt der realisierbare Wert sämtlicher für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

9. Pfandrecht

9.1. Mit der Übergabe von Gegenständen zur Bearbeitung (z.B. Nacharbeiten von Werkzeugen oder Reparaturaufträge) erteilt der Besteller uns gegen alle gegenwärtigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung ein vertragliches Pfandrecht. Das gesetzliche Pfandrecht bleibt unberührt.

9.2. Soweit wir aufgrund eines Pfandrechts berechtigt sind, Gegenstände des Bestellers zurückzuhalten, werden diese ordnungsgemäß verwahrt. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach Androhung der Verwertung und einer Fristsetzung zur Zahlung von 14 Tagen, den übergebenen Gegenstand zu veräußern und den Verkaufserlös unter Abzug der Verwertungskosten gutzuschreiben.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

10.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

10.2. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus unseren
Lieferungen, ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Dieser Gerichtsstand, der vor allem auch für das Mahnverfahren besteht, gilt ebenfalls für Streitigkeiten um die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch bei den für seinen Sitz zuständigen Gerichten zu verklagen.

10.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (Convention of Contracts for the International Sale of Goods) ist ausgeschlossen